Grüne betriebliche Altersversorgung (bAV) in der Ansparphase

Der große Vorteil einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Rentensparformen, wie einer Riesterrente (Zulagen-Rente) ist, dass nicht nur eine steuerfreie Ansparung, sondern zusätzlich eine beitragsfreie Ansparung (keine Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) gewährleistet ist. Weiterhin sind Arbeitgeber seit 01.01.2019 verpflichtet, die AG-Sozialversicherungsersparnis von Entgeltumwandlungsbeiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von mindestens 15% als Arbeitgeber-Zuschuss zu gewähren.  

Grüne betriebliche Altersversorgung – Ansparung ein Rechenbeispiel 

Werden beispielsweise 100,- Euro Gehalt durch den Arbeitnehmer in eine grüne bAV umgewandelt, beträgt der Sparbeitrag durch den verpflichteten Arbeitgeberzuschuss (15%) 115,- EUR. Der AN- und AG-Beitrag werden über das Gehaltskonto verbucht und reduzieren das zu versteuernde und zu verbeitragende Bruttoeinkommen. In der Lohnsteuerklasse I, ohne Kinderfreibeträge, inkl. Kirchensteuer ergibt sich bei einem Beispiel-Bruttogehalt in Höhe von 3.000,- Euro eine monatliche Einkommensersparnis für den Arbeitnehmer in Höhe von 28,57 Euro und eine monatliche Sozialversicherungsersparnis in Höhe von 20,08 Euro. Der reale Netto-Aufwand (weniger im Geldbeutel = Nettoinvestition) für den Arbeitnehmer beträgt damit nur 51,35 Euro, obwohl 115,- Euro in die betriebliche Altersversorgung gespart werden. Eine Förderquote von 55,35% für den Arbeitnehmer. 

Grafik: Entgeltumwandlung & AG-Zuschuss | Nettoinvestition für Arbeitnehmer

Entgeltumwandlungsbeitrag 100,00
+ AG-Zuschuss (15%) 15,00
Sparbeitrag für grüne bAV 115,00
./. Steuerersparnis 28,57
./. Sozialversicherungsersparnis 20,08
./. AG-Zuschuss 15,00
Netto-Investition für Arbeitnehmer 51,35

Rechtsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung

Da die betriebliche Altersversorgung vor Altersarmut schützen soll, gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen, die die Betriebsrente für Arbeitnehmer attraktiv macht und Arbeitgeber verpflichtet. Bereits seit 2002 regelt das Betriebsrentengesetz (§ 1a BetrAVG), dass Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung von ihrem Arbeitgeber verlangen dürfen. Neben der »Eigenverantwortung von Arbeitnehmern« sich zu informieren, haben Arbeitgeber damit »erweiterte gesetzliche Informationspflichten«. Deshalb ist Arbeitgebern anzuraten, eine betriebliche Versorgungsordnung zu erstellen, bestenfalls mit ESG-Kriterien zur Grünen bAV-Rente [ESG: E für Environmental (Umwelt), S für Social (Gesellschaft) und G für Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung)]. Informiert der Arbeitgeber seine Belegschaft über eine betriebliche Versorgungsordnung und die damit verbundenen Möglichkeiten im Sinne einer nachhaltigen Kapitalanlage und Risikoabsicherung, hat der Arbeitgeber seine Informationspflicht erfüllt. 

Seit 01.01.2018 sind Entgeltumwandlungsbeiträge bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei und bis zu einer Grenze von vier Prozent zusätzlich sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer haben damit die Möglichkeit »brutto wie netto« in eine betriebliche Altersversorgung zu sparen. Die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlungsbeiträge ist im § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und für AG finanzierte Beiträge für Geringverdiener im § 100 EStG geregelt. Die Beitragsfreiheit (Sozialversicherungsfreiheit) ergibt sich aus dem § 1 Abs. 1 Ziff. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). 

Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG müssen Arbeitgeber seit 01.01.2019 »15 Prozent« des umgewandelten AN-Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an den Arbeitnehmer weiterleiten, soweit sich durch die Entgeltumwandlung Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung verdienen. Da die Sozialversicherungsersparnis für Arbeitgeber in der Regel höher als 15 Prozent ausfällt, gewähren viele Arbeitgeber einen freiwilligen AG-Zuschuss über die Fünfzehnprozentregelung hinaus. 

Sinnvollste Altersvorsorge | Grüne betriebliche Altersversorgung

Somit kann mit Recht attestiert werden, dass eine der besten Vorsorgemaßnahmen gegen Altersarmut die betriebliche Altersversorgung ist, oder einfach auch ein Steuer- und Sozialversicherungs-einsparungsmodell. Da die Ansparphase in der Regel mit hohen Bruttobeiträgen über einen langen Zeitraum erfolgt, ist es gerade hier sinnvoll, auf Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage zu achten und auf einen Versicherer, der die betriebliche Altersvorsorge im Sinne der Nachhaltigkeit weiterentwickelt. 

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