Das Ansparen in eine betriebliche Altersversorgung ist steuer- und beitragsfrei und mit einem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss versehen, dafür sind die Leistungen im Rentenalter voll steuerpflichtig und teilweise in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verbeitragen.
Da der individuelle Steuersatz im Rentenalter in der Regel niedriger ist als während des aktiven Berufslebens, liegt ein erster Vorteil in der Steuerdifferenz. Ein weiterer Vorteil ist, dass die vorgelagerte Steuerersparnis verzinslich über die Sparjahre angesammelt werden kann und alleine aus dem Ertrag der Steuerersparnis ein großer Teil der nachgelagerten Besteuerung zu begleichen ist.
Die Sozialversicherungsersparnis ergibt sich während der Ansparphase aus allen Pflichtbeiträgen zu den gesetzlichen Versicherungen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sozialversicherungsersparnis mit mindestens 15 Prozent an die Arbeitnehmer als AG-Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zu übertragen.
Die Betriebsrente ist aufgrund der vorgelagerten Sozialversicherungsersparnis zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vollständig beitragspflichtig. Mit dem »Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge« (GKV-BRG) wurde ein monatlicher Freibetrag für Krankenkassenbeiträge nach § 226 Abs. 2 SGB eingeführt. Der Freibetrag entlastete Betriebsrenten erstmals zum 01.01.2020 mit einer Freibetragsgrenze in Höhe von 159,25 Euro (Wert für das Jahr 2020). Nur Betriebsrenten über dem jährlich neu zu ermittelnden Freibetrag sind beitragspflichtig. Der Freibetrag steigt parallel mit der Bezugsgröße nach § 18 SGB und damit in etwa mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung an.
Damit ist der betrieblichen Altersversorgung zu attestieren, dass sie eine der besten Anlageformen für die Schaffung von Liquidität im Rentenalter ist.
Liquidität im Rentenalter auf Basis sozialer und ökologischer Verantwortung
Damit eine ausreichende monatliche Rente über einen Versorgungsanbieter fließen kann, muss über die Jahre der Ansparphase viel Kapital angesammelt werden. Dieses Kapital steht dann zu Rentenbeginn zur Verfügung und verspricht eine lebenslange Rente für die versicherte Person.
Nicht nur während der Ansparphase, sondern spätestens jetzt ist entscheidend, in welchen Kapitalanlagen das Sparkapital der betrieblichen Altersversorgung investiert ist. In der Regel ist ab Rentenbeginn das gesamte Sparkapital im Deckungsstock des Versicherers investiert, auch bei fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen. Deshalb sollte bereits ab Vertragsbeginn mit dem Versicherer vereinbart werden, dass sowohl bei klassischen wie bei fondsgebundenen Tarifen der Renten-Deckungsstock ein nachhaltiger Deckungsstock sein soll.
Denn niemand möchte mit seiner Rente in Kriegswaffen, ausbeuterischer Kinderarbeit, der fossilen und atomaren Energiewirtschaft oder in der Grünen Gentechnik, u.a. investiert sein. Um die Rente sorgenfrei genießen zu können, muss deshalb durch den Versicherer ein hoher Anspruch an sozialen und ökologischen Positiv- wie Negativkriterien im Deckungsstock während der gesamten Laufzeit gewährleistet sein. Es ist deshalb darauf zu achten, dass nicht nur während der Ansparphase der Nachhaltigkeitsanspruch gewährleistet ist, sondern insbesondere auch während der Rentenphase.